Umschreibung FAA PPL(A)
Umschreibung amerikanischer Lizenz
Voraussetzungen
Für die Umschreibung der FAA PPL(A) Lizenz gilt laut Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 folgendes.
Der Inhaber der Lizenz muss die folgenden Mindestanforderungen für die entsprechende Luftfahrzeugkategorie erfüllen:
a) eine schriftliche Prüfung über Luftfahrtrecht und menschliches Leistungsvermögen bestehen;
b) die praktische PPL-, BPL- oder SPL-Prüfung, wie jeweils erforderlich, gemäß Teil-FCL bestehen;
c) die Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung gemäß Abschnitt H erfüllen;
d) mindestens Inhaber eines gemäß dem Teil-Medical ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 sein;
e) nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;
f) mindestens 100 Flugstunden als Pilot absolviert haben.
Die Umschreibung kann bei der Oberen Gemeinsamen Landesluftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg beantragt werden ohne dass es zuvor einer Anerkennung durch das LBA bedarf. Dem Formular „Antrag auf Anerkennung...“ kann der Antragsteller auch gleich entnehmen, welche Nachweise benötigt werden (Nachweis Zuverlässigkeitsüberprüfung, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.). Mit dem ebenfalls vom Antragsteller ausgefüllten Formular „Verification of Authenticity ...“ holt die Gemeinsame Landesluftfahrtbehörde dann von der ausländischen Luftfahrtbehörde die Bestätigung seiner Lizenz ein.
Die Formulare für die Umschreibung sind unter 'Anerkennung von ICAO-konformen Drittstaatenlizenzen' zu finden:
http://www.lbv.brandenburg.de/3531.htm (letzte 4 Formulare)
Theoretische Prüfungen
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 regelt zur Anerkennung ausländischer Lizenzen und Ausstellung einer europäischen Luftfahrerlizenz, dass eine schriftliche Prüfung in den Sachgebieten Luftfahrtrecht und menschliches Leistungsvermögen zu bestehen ist.
Dazu kann nach Vorliegen des Antrages auf Anerkennung mit den erforderlichen Nachweisen ein Termin für die Prüfung vereinbart werden (für eine grobe Vorausplanung: theoretische Prüfungen finden bei der Gemeinsamen Landesluftfahrtbehörde in der Regel Dienstags in den ungeraden Wochen statt). Zusätzlich wird dazu noch der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Abnahme der theoretischen Prüfung benötigt (im Internet bei den Formularen in der Rubrik „Ausbildung von Luftfahrtpersonal“ zu finden).
Der öffentlicher Teil der Fragenkatalog in deutscher und englischer Sprache ist auf der Internetseite der Oberen Gemeinsamen Landesluftfahrbehörde zu finden:
http://www.lbv.brandenburg.de/3529.htm
Sprachkompetenz
Anhang III der EU-Verordnung regelt in Abschnitt B auch, dass der Bewerber nachzuweisen hat, dass er die Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat. Der Nachweis wird dann in die Lizenz eingetragen. Für die deutsche Sprache erfolgt der Nachweis von Bewerbern, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, durch eine Selbsterklärung – diese kann mittels Formular „Antrag auf Eintragung eines Nachweises von Sprachkenntnissen“ abgegeben werden.
Das Antragsformular kann auch für den Nachweis der Sprachkompetenz in englischer Sprache verwendet werden. Diesbezüglich weist die Gemeinsame Landesluftfahrtbehörde aber vorsorglich darauf hin, dass aufgrund des Eintrages „English proficient“ in einer US-Lizenz nicht möglich sein wird, einen Eintrag in der hier auszustellenden Lizenz vorzunehmen. Dies ist darin begründet, dass die ICAO bezüglich der Sprachkompetenz die Angabe der Stufe (Niveau) und der Gültigkeit verlangt. Diese Forderung ist in der o. g. EU-Verordnung in der Regelung von FCL.055 a) verankert. Der Eintrag „English proficient“ in einer US-amerikanischen Lizenz erfüllt diese Voraussetzung leider nicht.
Klassenberechtigung
Des Weiteren verlangt Anhang III Abschnitt B der EU-Verordnung, dass die Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Klassenberechtigung gemäß Abschnitt H der EU-Verordnung zu erfüllen sind. Aus den Regelungen von Abschnitt H folgt, dass der Antragsteller sich bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) seiner Wahl melden muss und dort mit einem Fluglehrer das im Bericht des Prüfers für den Klassenberechtigungserwerb festgelegte Programm absolviert.
Für den Nachweis der Erfüllung der v. g. Voraussetzung kann der „Bericht des Prüfers über die Praktische Prüfung / Befähigungsüberprüfung für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge – CR/TR SPA exc. Complex HPA“ verwendet werden, welcher auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes veröffentlicht sind; der Fluglehrer müsste dann bei „Handzeichen des Lehrberechtigten ..." abzeichnen.
Hier ein Link zum Prüferbericht:
Der Nachweis darüber ist dann der Gemeinsamen Landesluftfahrtbehörde zu übermitteln.
Praktische PPL(A) Prüfung
Zum Abschluss wäre dann noch die praktische PPL(A) Prüfung erfolgreich zu absolvieren. Der Prüfer für die Abnahme dieser Prüfung wird von Gemeinsamer Landesluftfahrtbehörde bestimmt und zwar nach bestandener theoretischer Prüfung und nachdem der Ausbildungsleiter eine Prüfungsempfehlung ausgesprochen hat (dies hat schriftlich zu erfolgen). Die Prüfungsempfehlung kann er natürlich erst aussprechen, nachdem der v. g. Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung der Klassenberechtigung erbracht wurde.
Darüber hinaus benötige die Gemeinsame Landesluftfahrtbehörde vom Antragsteller einen ausgefüllten Antrag auf Abnahme der praktischen Prüfung (beide Formulare – Antrag auf Abnahme der praktischen Prüfung und Prüfungsempfehlung – sind bei den Formularen im Internet wieder unter der Rubrik „Ausbildung von Luftfahrtpersonal“ zu finden).
Kosten
Die Kosten für die Ausbildung teilen sich in Kosten der Flugschule (Spins & More) und Kosten für das Charter des Flugzeuges (GAviators). Die Kosten werden separat berechnet.
Kosten der Flugschule (Nettopreise):
Anmeldungs- und Administrationskosten (ATO-Gebühr): 450,- €
Kosten der Flugzeugen
Die Flugzeuge werden von GAviators zu den bekannten Charterpreise angeboten und berechnet. Der Fluglehrer wird nach individueller Vereinbarung berechnet.
Diese Ausbildung wird von der Flugschule Spins & More GmbH (ATO AT.958) angeboten.
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Aviation Authority Berlin-Brandenburg
Abteilung des Landesamtes für Bauen und Verkehr
Dezernat 41 - Fachplanung, Luftfahrtpersonal
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld